Rauchwarnmelderpflicht ab dem 01.01.2017 in NRW

von Redaktion Wohnen Einrichten / Werbung

Ab dem 01. Januar 2017 ist der Einbau von Rauchmeldern in Nordrhein-Westfalen gesetzlich vorgeschrieben

Die Landesregierung in NRW hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am 20.03.2013 wurde zudem im Landtag beschlossen, den § 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angbracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.

Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.03.2013, S. 142) veröffentlicht und ist am 01.April 2013 in Kraft getreten.

In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt. Mit Stand Juli 2016 haben alle 16 Bundesländer die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern für "Neubauten und umfangreiche Umbauten" gesetzlich festgelegt. Zuletzt hat Berlin im Juni 2016 seine Bauordnung ergänzt. Die Rauchmelderpflicht tritt dortfür Neubauten am 01. Januar 2017 in Kraft.

Einbaupflicht besteht für:
Neu- und Umbauten seit dem 01.04.2013
Bestehende Wohnungen seit dem 01.04.2013 mit einer Übnergangsfrist bis zum 31.12.2016

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in:
Kinderzimmern
Schlafzimmern
Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 Was gilt im Sinne der Bauordnung als Wohnung? Natürlich auch das selber genutzte Eigenheim. Als Wohnung gilt jeder, zu Wohnzwecken bestimmte, nach außen abgeschlossene Einzelraum oder mehrere zusammengehörige Räume, die die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Daher muss die Wohnung eine Küche, eine Toilette, einen Wasseranschluss und eine Heizmöglichkeit enthalten. Daraus ergibt sich, dass neben der klassischen Mietwohnung auch Einzimmerappartments, Eigenheime und Ferienhäuser als Wohnung gelten.
Selbst ein Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil wird zu einer Wohnung im Sinne der Bauordnung, wenn er über eine feste Strom- und Wasserverosrgung verfügt. Selbstverständlich kann man über die gesetzlichen Vorschriften hinaus weitere Rauchmelder, z.B. im Wohnzimmer, Esszimmer, Bad oder in Kellerräumen installieren.

Wer ist für was zuständig? Für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung zuständig. Bei einer Mietwohnung ist dies der Vermieter. Für die regelmäßige Wartung ist im Prinzip der Mieter verantwortlich. Er kann aber mit dem Vermieter vereinbaren, dass dieser die Wartungsarbeiten übernimmt. Oft lassen Wohnungsbaugesellschaften die Rauchmalder aller Wohnungen durch eine Firma warten. Die Wartung muss einmal im Jahr durchgeführt und sollte dokumentiert werden. Ansonsten könnten Versicherungen im Schadensfall die Zahlung verweigern oder zumindest kürzen.

Handelsübliche Rauchmelder arbeiten mit Batterien. Oft haben die Batterien eine Lebensdauer von 10 Jahren. Eine einmal im Jahr stattfindende Kontrolle muss auf jeden Fall durchgeführt werden. Fehlende Rauchmelder sollte der Mieter beim Vermieter unbedingt einfordern. Fehlende Rauchmelder führen nicht nur zu Problemen mit der Versicherung. Sollten bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen, muß der Vermieter bzw. Eigentümer mit einem Strafverfahren rechnen.

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